Auszug aus dem Gruppenversicherungsvertragsoweit das versicherte Mitglied betroffen ist.
§ 1 - Versicherter Personenkreis
- Die Versicherung wird als Gruppen-Rechtsschutzversicherung für die vom Versicherungsnehmer regelgerecht an den Versicherer gemeldeten Vereinsmitglieder abgeschlossen.
- Haben außer dem Vereinsmitglied weitere Personen den Mietvertrag mitunterzeichnet, sind sie ohne Prämienaufschlag mitversichert. Gehören diese Personen dem Mieterverein nicht an, wird allerdings die Erhöhungsgebühr gem. § 2 RVG VV-Nr. 1008 nicht vom Versicherungsschutz gedeckt, außer wenn neben dem Vereinsmitglied auch sein/e Ehe-/Lebenspartner/in mitverklagt wird. Als Vereinsmitglieder gelten nicht solche Personen, deren Mitgliedschaft ohne eigene Mitgliedsnummer und Beitragsleistung lediglich aufgrund der Zugehörigkeit eines anderen Mitglieds zum Mieterverein vermittelt wird. Nimmt der Mieterverein eine Mietergemeinschaft als Vereinsmitglied auf, so gilt die Person als Vereinsmitglied im Sinne dieser Vorschrift, die vom Mieterverein aus der Gemeinschaft an erster Stelle benannt wird.
- Abweichend von § 44 VVG kann die versicherte Person ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend machen.
§ 2 - Umfang des Versicherungsschutzes
- Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen aus ihrem Wohnungs-Miet- und Pachtverhältnis in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder Pächter gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner.
- Der Versicherungsschutz gilt für die vom Vereinsmitglied selbst bewohnte und durch den Versicherungsnehmer gemeldete (Erst)-Wohnung ab Bezug einschließlich einer im Wohnungs-Mietvertrag mitgemieteten Garage. […] Der Versicherungsschutz gilt wie für die gemeldete Erstwohnung des Mitglieds ab deren Bezug, frühestens jedoch ab dem Tag nach Eingang der Meldung beim Versicherer.
- Nicht versichert sind selbst bewohnte Wohneinheiten, die überwiegend gewerblich genutzt werden, und ausschließlich zu Gewerbe- oder Freiberufszwecken gemietete Objekte.
- Geltungsbereich:
Der Versicherungsschutz gilt nur für Wohneinheiten und Zweitobjekte in der Bundesrepublik Deutschland. - Versicherungssumme:
Für jeden Versicherungsfall werden Rechtsschutzleistungen bis zu 15.000,00 Euro übernommen. - Selbstbehalt:
Die versicherten Personen tragen in jedem Versicherungsfall an den unter den Leistungsumfang nach § 2 Absatz 1 ARB fallenden Kosten eine Selbstbeteiligung von 100,00 Euro.
§ 3 - Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
- Für regelgerecht als versichert gemeldete Vereinsmitglieder des Versicherungsnehmers gemäß § 1 Absatz 1 besteht Versicherungsschutz ab Beginn der Mitgliedschaft (Datum der Beitrittserklärung) und nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 ARB, wenn der erste im Vereinsbeitrag enthaltene bzw. der diesem zugeschlagene Versicherungsprämienanteil entrichtet ist.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Mieterverein endet auch der Versicherungsschutz. Das Gleiche gilt beim Tod des Vereinsmitglieds. Bis zum Ablauf des dritten nach Beendigung der Mitgliedschaft folgenden Monats sind nachstehende Personen berechtigt, durch Eintritt in den Mieterverein und Anzeige dieses Eintritts gegenüber dem Versicherer, das Versicherungsverhältnis ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes fortzuführen:
a) die Erben des Vereinsmitgliedes,
b) die Personen, die den Mietvertrag mitunterzeichnet haben (§ 1 Absatz 2), wenn und soweit sie mit dem Versicherten zum Zeitpunkt der Beendigung seiner Mitgliedschaft einen gemeinsamen Hausstand geführt haben.
§ 4 - Einbeziehung allgemeiner und besonderer Versicherungsbedingungen
Innerhalb dieses Vertrags und der darauf basierenden Versicherungsverhältnisse der als versichert gemeldeten Vereinsmitglieder gelten auch die diesem Vertrag angehängten §§ der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) und die diesen als Zusatzbedingungen angehängten Klauseln, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist.
[…]
§ 7 - Obliegenheiten im Schadenfall
- Für Versicherungsnehmer und versicherte Personen gelten die Obliegenheiten des § 15 ARB. Der Beginn einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist von der versicherten Person unverzüglich dem Versicherungsnehmer und von diesem dem Versicherer ordnungsgemäß zu melden.
- […]
- Jeder Prozessaufnahme (als Kläger oder Beklagter) soll in jedem Fall eine außergerichtliche mietrechtliche Beratung der versicherten Person und der ernsthafte Versuch außergerichtlicher Erledigung durch den Versicherungsnehmer vorausgehen, soweit hierdurch die Interessen des Versicherten nicht unbillig beeinträchtigt werden. […]
- Verletzt ein Vereinsmitglied und/oder der Versicherungsnehmer eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, verliert es/er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Mitglieds bzw. des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer das Mitglied bzw. den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist das Mitglied bzw. der Versicherungsnehmer nach, dass es/er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn das Mitglied bzw. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn das Mitglied bzw. der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt.
Die ARB liegen in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus.
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