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Schon mit der Ausgabe III/2008 berichtete das MIETER-ECHO über das Wohngeld 2009. Nun sind die Hürden der Gesetzesentstehung genommen, das neue Regelwerk ist seit 1. Januar 2009 in Kraft. Das Gesetz ist auch ein Erfolg der Arbeit des Deutschen Mieterbundes.
Das Wohngeld unterstützt Personen, die ohne staatliche Hilfe die Kosten des Wohnens nicht vollständig tragen könnten. Es deckt jedoch die Mietkosten nicht komplett ab, sondern ist nur ein Zuschuss, zu dessen Berechnung die Miethöhe ein Faktor unter mehreren ist. 600.000 Haushalte waren bislang auf staatliche Unterstützung für die Kosten des Wohnens angewiesen, die Empfänger von Transferleistungen wie ALG II sind dabei noch nicht einmal berücksichtigt. Nach der dringend notwendigen Änderung haben nun 800.000 Haushalte einen Anspruch. Zudem haben sich die Bemessungsgrenzen bei der Gesetzesnovellierung zugunsten der Mieter deutlich verändert. So wurden:
die bisherigen Baualtersklassen aufgehoben. Das heißt, dass nunmehr die Höhe des Wohngelds nicht mehr abhängig ist vom Baujahr der Wohnung. Die bisherige Regelung hatte zu dem schwer nachzuvollziehenden Ergebnis geführt, dass Bewohner neuerer Objekte einen höheren Zuschuss erhielten, als Mieter älterer Wohnungen.
die bisherigen Höchstbeträge um 10% angehoben. Davon profitieren vor allem Mieter, deren Wohnungen bisher teurer waren, als die bisherige Mietobergrenze. Anhand der tatsächlich gezahlten Miete beziehungsweise des Höchstbetrages wird die Wohnung in die Wohngeldtabelle eingestuft.
die Tabellenwerte selbst erhöht. Dies begünstigt alle Bezieher von Wohngeld. Die Tabellenwerte geben an, wie hoch der tatsächlich ausgezahlte Betrag ist.
Pauschalen für Heizkosten eingeführt. Bisher war nur die Nettomiete einschließlich der kalten Nebenkosten für die Berechnung des Wohngeldes von Bedeutung. Zukünftig wird auch ein Betrag für die Heizkosten einfließen.
Die Veränderungen haben dazu geführt, dass der durchschnittlich ausgezahlte Betrag von 90 Euro um 60 Prozent auf 140 Euro gestiegen ist . Die wichtigsten Punkte rund um das Wohngeld und die Bemessung zusammengefasst:
Antrag - Wohngeld wird nur auf Antrag bewilligt - und nicht rückwirkend. Wer sich für berechtigt hält, sollte nicht zögern, einen Antrag zu stellen. Das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Wer bereits im vergangenen Jahr einen Antrag gestellt hat, braucht für die Berechnung nach der neuen Rechtslage keinen weiteren Antrag zu stellen. Er erhält automatisch eine Neuberechnung.
Wer ist wohngeldberechtigt? Mieter oder Eigentümer können für die selbstgenutzte Wohnung Wohngeld beantragen, sogar auch Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung.
Ausgeschlossene Personen - Wer anderweitige Transferleistungen bezieht, beispielsweise ALG II, Grundsicherung im Alter oder Leistungen nach dem BAFöG, erhält kein Wohngeld. Die Kosten des Wohnens sind in diesen Fällen bei der Berechnung der jeweiligen Leistung bereits berücksichtigt.
Wovon hängt das Wohngeld ab? Die Kriterien für die Wohngeldbemessung sind nach wie vor im Wesentlichen drei Größen:
- Die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die Zahl der Haushaltszugehörigen schließt zunächst den Antragsteller und den Ehegatten/ Lebenspartner ein, gegebenenfalls auch Verwandte und sonstige Personen, sofern sie gemeinsam in der Wohnung leben und sich gemeinsam mit dem Lebensbedarf versorgen. Empfänger von Transferleistungen bleiben unberücksichtigt.
- Das Einkommen. Hierzu gehören alle zu versteuernden Einkommen sowie verschiedene steuerfreie Einkommen, bereinigt um pauschale Abzüge für Lohn- und Einkommenssteuer sowie Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge und Freibeträge für benachteiligte Personengruppen.
- die Miete. Hierzu zählt die vollständige Nettomiete einschließlich der tatsächlichen Nebenkosten. Hinzu kommt nun eine Heizkostenpauschale, die abhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab 24 Euro plus 6 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied beträgt.
- Die Mietenstufe. Abhängig vom Wohnort gelten unterschiedliche Höchstbeträge. Nürnberg ist in der Mietenstufe IV eingeordnet, Erlangen in die Stufe III.
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